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o. J. o. T. o. O.

1325.

Heinrich, Herzog von Breslau, nimmt alle mit ihren Lastschiffen Herauf-und Herunterfahrende in seinen Schutz und gewährt ihnen freies und sicheres Geleit mit dem Befehl, dass niemand sie bei der Berg- wie bei der Thalfahrt belästige.

Formelbuch des Klosters Heinrichau aus der Mitte des XIV. Jahrh. auf der Bresl. Universitätsbibliothek I, Q. 102 f., vgl. Peiper in der Schlesischen Zeitschrift XI, 466 ff. Diese gänzlich undatirbare Urkunde - es ist z. B. auch unsicher, welcher Herzog Heinrich in Frage kommt - hat lediglich deshalb hier ihren Platz bekommen, weil in der vorhergehenden Urkunde auch von der Oderschiffahrt die Rede ist. Am 18. Oktober 1329 erlässt Markgraf Ludwig von Brandenburg und der Lausitz ein gleiches Gebot. Riedel, Cod. dipl. Brand. A. XXIII. S. 25.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.